Unser schriftlich festgelegtes Regelwerk.
Satzung – Geschäftsordnung und Wahlordnung des Kleintierzuchtvereins 1893 Bretten e.V.
§ 1
Der Verein führt den Namen Kleintierzuchtverein 1893 Bretten e.V. Er hat seinen Sitz in
Bretten ist im Vereinsregister eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der
Abgabeordnung. Der Verein ist Mitglied im Landesverband Badischer Kaninchenzüchter e.V
und im Landesverband Badischer Rassegeflügelzüchter e.V. Die Mitgliedschaft erstreckt sich
auch auf alle Über und Untergeordneten Organisationsgliederungen der Landesverbände.
Dies sind der Zentralverband bzw. die zuständigen Kreisverbände. Die Satzung, Ordnungen,
Richtlinien und Weisungen der genannten Organisationen sind für den Verein und seine
Mitglieder unmittelbar verbindlich.
Zweck des Vereins
§ 2
Zusammenfassung der Kleintierzüchter, Förderung der Kleintierzucht, Beratung und
Belehrung der Mitglieder durch Wort, Schrift, Bild, und Förderung des Ausstellungswesens,
sowie die Durchführung einheitlicher Kennzeichnung der Tiere nach Vorschriften der
Fachverbände. Vertretung der Belange der Kleintierzucht gegenüber Behörden,
Körperschaften und der Öffentlichkeit im Vereinsgebiet. Pflege kameradschaftlicher
Verbundenheit der Kleintierzüchter.
Mittel und Zuwendungen
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe
Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4
Die Mitgliedschaft kann jeder erwerben, der Kleintierzüchter ist, oder die Kleintierzucht
fördern will.
§ 5
Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen und zwar beim Vorsitzenden. Über die
Aufnahme entscheidet die engere Vorstandschaft.
§ 6
Durch den Erwerb der Mitgliedschaft wird gleichzeitig die Mitgliedschaft beim Fachverband
erworben, dessen Tiergattung der betreffende züchtet.
Pflichten der Mitglieder
§ 7
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, diese Satzungen sowie die Vorschriften der
Fachverbände gewissenhaft zu befolgen.
§ 8
Den geldlichen Verpflichtungen dem Verein gegenüberpünktlich nachzukommen. Die
jeweilige Höhe der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Kennzeichnungsgebühr legt
die Generalversammlung fest.
§ 9
Der Kleintierzuchtverein ist unpolitisch. Er lehnt somit jede politische Betätigung in seinen
Reihen ab.
Rechte der Mitglieder
§ 10
Die Mitglieder haben im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten Anspruch auf züchterische
Förderungen und Unterstützung durch den Verein.
§ 11
Die Mitglieder haben das Recht auf Benutzung der Einrichtungen und Teilnahme an den
Veranstaltungen des Vereins.
§ 12
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
Verlust der Mitgliedschaft
§ 13
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
§14
Beim Tod eines Mitgliedes kann der Verein die Mitgliedschaft auf Antrag auf Erben
übertragen.
§ 15
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung beim Vorstand zum
Schluss eines Quartales.
§ 16
Eine Streichung kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit seiner Verbindlichkeit ein Jahr im
Rückstand ist. Die Streichung erfolgt durch Beschluss der engeren Vorstandschaft. Das
Mitglied ist von der Streichung schriftlich zu benachrichtigen.
§ 17
Ein Mitglied kann auf Zeit oder Dauerausgeschlossen werden, wenn es:
1. Gegen die Satzung oder Bestimmungen der Verbände verstößt-
2. Eine Handlung begeht oder begangen hat, die das Ansehen des Vereines oder der
Verbände schädigt.
§ 18
Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden. Jeder Antrag ist schriftlich
zu begründen und mit Beweisunterlagen zu belegen. Demjenigen, der vom Ausschluss
betroffen wird, ist Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Über den Ausschluss
entscheidet die erweiterte Vorstandschaft mit einer Stimmenmehrheit von mindestens 2/3.
Berufungsinstanz ist der Kreisverband und die Ehrengerichte der Landesverbände.
Vorstand und Verwaltung
§ 19
Die Geschäftsführung sowie die gesetzliche Vertretung des Vereins obliegt dem 1. Vorstand,
der bei Verhinderung in allen Obliegenheiten und Befugnissen durch den 2. Vorstand
vertreten wird.
§ 20
Die engere Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
1. Vorstand
2. Vorstand
Kassier
Schriftführer
Zuchtberatern für Kaninchen und Geflügelzucht
Jugendleiter
Sie berät und beschließt über alle Angelegenheiten der Geschäftsführung des Vereins.
§ 21
Der erweiterten Vorstandschaft des Vereins gehören an:
Tätowiermeister, Gerätewart, Ringverteiler, Zuchtbuchführer sowie die Fachwarte von
Tiergattungen. Außerdem sämtliche Ehrenmitglieder des Vereins.
Die erweiterte Vorstandschaft berät und beschließt über Abhaltung und Durchführung von
Veranstaltungen des Vereins.
§ 22
Die Wahl des 1. und 2. Vorstandes und aller übrigen Funktionäre erfolgt durch die
Generalversammlung gemäß § 4 und beigefügter Wahlordnung, die Teil der Satzung ist.
§ 23
Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom 1. Vorstand einberufen. Auf Verlangen
von 1/3 der Mitglieder muss der Vorstand ebenfalls eine Mitgliederversammlung
einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Alle grundsätzlichen Angelegenheiten und
Entscheidungen unterliegen der Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung.
§ 24
Die Generalversammlung des Vereins ist in jedem Jahr in den ersten zwei Monaten
durchzuführen. Sie ist das höchste Organ des Vereins, sie wählt und beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit. Die vorgesehenen Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern
mindestens eine Woche vorher bekannt sein. Abstimmungen, bei denen zwei und mehr
Vorschläge vorliegen, erfolgen geheim.
§ 25
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 26
Dem Schriftführer obliegt der laufende Schriftverkehr. Er hat ferner über jede Sitzung des
engeren Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, über die Mitgliederversammlungen und
über die Generalversammlung eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, die vom Vorstand
entgegengezeichnet werden muss.
§ 27
Dem Kassier obliegt das Kassenwesen. Er hat die Kassenbücher selbst zu führen, die
Ausgaben und Einnahmen genau zu verbuchen und die Beläge dafür nummeriert
aufzubewahren. Außergewöhnliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
Rechnungsprüfung
§ 28
Am Schluss des Rechnungsjahres ist die Kassenführung und die Ausgaben durch zwei
Revisoren zu prüfen. Diese dürfen der engeren und erweiterten Vorstandschaft nicht
angehören und müssen in der Generalversammlung jedes Jahr neu gewählt werden.
§ 29
Die Revisoren erstatten der Generalversammlung Bericht und können die Entlastung
beantragen. Lehnen Sie den Entlastungsantrag ab, so haben Sie das zu begründen. Die
Beschlüsse der Revisoren sind im Kassenbuch niederzulegen und zu unterzeichnen.
Auflösung
§ 30
Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall der bisherigen steuerbegünstigen Zwecke –
Förderung der Kleintierzucht – kann durch Beschluss der Generalversammlung oder einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung herbeigeführt werde. Zum Beschluss ist eine
Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder notwendig. Das Vermögen des Vereins fällt an
die Stadt Bretten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke –
Förderung der Kleintierzucht – verwendet.